Statuten

FDP.Die Liberalen Münchenbuchsee

  1. Grundsätze
  1. 1 Name und Sitz

Die FDP.Die Liberalen Münchenbuchsee (FDP Münchenbuchsee) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Münchenbuchsee. Sie gehört als Ortssektion der FDP.Die Liberalen des Kantons Bern, der FDP.Die Liberalen Kreis Bern-Mittelland an und der FDP.Die Liberalen Schweiz, zu deren Grundsätzen und Zielen sie sich bekennt.

  1. 2 Zweck

Die FDP Münchenbuchsee bezweckt den Zusammenschluss von freiheitlich und demokratisch gesinnten Bürgerinnen und Bürgern zur Pflege des liberalen Gedankenguts und zur Behandlung von politischen Geschäften von Gemeinde, Kanton und Bund.

  1. Mitgliedschaft
  1. 3 Grundsatz

Parteimitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt, in Münchenbuchsee oder in einer Ortschaft in der Umgebung ohne Sektion der FDP.Die Liberalen wohnt und – mit Ausnahme der Mitgliedschaft beim Jungfreisinn des Kantons Bern – keiner  anderen politischen Partei angehört.

  1. 4 Erwerb

Die Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und informiert das neue Mitglied über den Entscheid. Mit dem Beitritt zur FDP Münchenbuchsee verbunden ist gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der FDP.Die Liberalen des Kantons Bern und bei der FDP.Die Liberalen  Kreis Bern-Mittelland.

  1. 5 Erlöschen

1    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegzug aus dem Einzugsgebiet, Tod oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

2    Austritte erfolgen spätestens zum Zeitpunkt der Hauptversammlung. Erfolgt der Austritt später im Jahr, ist der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr geschuldet. Ausgenommen ist Erlöschen der Mitgliedschaft durch Todesfall.

3    Über einen Parteiausschluss entscheidet der Vorstand. Er hört das betroffene Parteimitglied vorher an. Der Ausschluss erfolgt insbesondere bei Verletzung von Parteigrundsätzen. Der Entscheid des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Dieses kann den Entscheid innert 30 Tagen an die Hauptversammlung weiterziehen. Für die Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Das betroffene Mitglied kann gegen den Entscheid der Hauptversammlung innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich bei der Rekurs- und Schiedskommission der Kantonalpartei Einsprache erheben.

  1. 6 Rechte und Pflichten

1    Die Mitglieder sind berechtigt, gemäss den Statuten an der parteiinternen Willensbildung teilzunehmen. Insbesondere sind sie berechtigt:

- Anträge an die Parteiorgane zu stellen;

- sich um Kandidaturen für politische Ämter in der Gemeinde zu bewerben.

2    Sie haben die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

  1.  Organisation
  1. 7 Organe

Organe der FDP.Die Liberalen Münchenbuchsee sind:

- die Hauptversammlung;

- der Vorstand;

- die Revisionsstelle.

  1. 8 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ und zuständig in allen Fragen, die nicht ausdrücklich in die Kompetenzen anderer Organe fallen. Sie tritt jährlich im ersten Halbjahr zusammen und behandelt die folgenden Geschäfte:

- Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin;

- Wahl des Vorstandes;

- Wahl der Revisionsstelle;

- Wahl der Delegierten (Kantonal- und Kreispartei);

- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung;

- Genehmigung der Jahresrechnung;

- Entlastung des Vorstands;

- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

- Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten für Gemeindewahlen;

- Statutenänderungen;

- Ausschluss von Mitgliedern (als 2. Instanz, siehe Art. 5);

- Auflösung und Fusion.

  1. 9 Einberufung und Teilnahme

1    Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt mindestens 10 Tage im Voraus unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Die Bekanntmachung erfolgt per E-Mail oder Brief. Teilnahmeberechtigt an der Hauptversammlung sind die Mitglieder sowie mit beratender Stimme Sympathisantinnen und Sympathisanten.

2    Beschlüsse werden, vorbehältlich besonderer Bestimmungen in diesen Statuten, mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefällt. Dabei werden ungültige und leere Stimmen (Enthaltungen) nicht mitgezählt.

3    Die Abstimmungen erfolgen offen; die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die geheime Abstimmung verlangen.

4    Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin.

  1. 10 Ausserordentliche Hauptversammlung

Die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung durch den Vorstand erfolgt nach Bedarf. Sie muss ferner einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder verlangt.

  1. 11 Vorstand

1    Der Vorstand besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Präsident und Vorstand werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich.

2    Die Vertreter der Partei in der Exekutive und Legislative der Gemeinde oder des Kantons sind von Amtes wegen berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.  

3    Der Vorstand konstituiert sich selbst; er ernennt aus seiner Mitte mindestens:

- einen Kassier oder eine Kassierin;

- einen Sekretär oder eine Sekretärin.

 

4    Der Vorstand ist zuständig für:

- die Vertretung der Partei nach Aussen;

- die administrative Führung der Partei;

- die Vorbereitung der Geschäfte der Hauptversammlung;

- die Ausführung der Beschlüsse dieser Versammlungen;

- das Tätigkeitsprogramm;

- die Information der Mitglieder;

- die Mitgliederwerbung;

- die Beschaffung der finanziellen Mittel;

- die Koordination zwischen Behördenvertretern, Parteiorganen und Mitgliedern der Partei;

- das Einreichen von Wahlvorschlägen bei den zuständigen Gemeindebehörden;

- die Nomination von Kommissionsmitgliedern.

5    Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen.

  1. 12 Revisionsstelle

1    Die Hauptversammlung wählt auf eine Amtszeit von zwei Jahren eine Revisionsstelle bestehend aus zwei Mitgliedern. Wiederwahl ist möglich; die Mitglieder der Revisionsstelle dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2    Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung der Partei. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht.

 

  1.  Finanzen
  1. 13 Mittelbeschaffung

Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:

- die ordentlichen Mitgliederbeiträge;

- ausserordentliche Mitgliederbeiträge;

- freiwillige Zuwendungen;

- Finanzaktionen.

  1. 14 Haftung

Für ihre Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

  1. 15 Rechnungsjahr

Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Statutenrevision, Auflösung, Fusion
  1. 16 Statutenrevision

Die Revision der Statuten wird eingeleitet durch Beschluss des Vorstandes oder der Hauptversammlung. Statutenänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der an der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.

  1. 17 Auflösung, Fusion

1    Für einen Auflösungs- oder Fusionsbeschluss ist die Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder erforderlich.

2    Sind an der Hauptversammlung nicht genügend Mitglieder anwesend zur Erreichung dieses Quorums, ist eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, an welcher die Beschlüsse mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden können.

3    Im Falle einer Auflösung fällt das Vermögen an die FDP.Die Liberalen des Kantons Bern.

  1.  Schlussbestimmung
  1. 18 Inkrafttreten

1    Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung der FDP.Die Liberalen Münchenbuchsee vom 18. April 2018 genehmigt. Sie treten mit der Genehmigung durch die Geschäftsleitung der FDP.Die Liberalen des Kantons Bern in Kraft.

2    Mit Inkrafttreten dieser Statuten werden alle früheren Statuten aufgehoben.

3    Wo diese Statuten nichts anderes bestimmen, finden die Statuten der Kantonalpartei sinngemäss Anwendung.

Münchenbuchsee, den 18. April 2018

Genehmigt am 14. Juni 2018

durch die Geschäftsleitung der FDP.Die Liberalen des Kantons Bern